Fassung vom 17. April 2012
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Verein Kinderkrippe Sonneschii besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Birr.
Er ist gemeinnützig, politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Verein bezweckt den Betrieb einer Kinderkrippe. Er übernimmt die ganz- oder halbtägige Be-treuung von Kindern.
Die Kriterien für die Aufnahme der Kinder sind in einem Reglement festgelegt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen. Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitglieder
- Gönnern
Art. 4
Aktivmitglieder sind Personen, welche sich im Verein betätigen und sich verpflichten, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Personen, welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Passiv- oder Gönnermitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die sich ver-pflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
Art. 5
Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes zur Aufnahme vorgeschlagen und anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder gewählt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann den sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. Austretende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Vereinsbeitrages für das laufende Jahr, noch auf einen Anteil am Vermögen des Vereins.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wobei das Mitglied den Entscheid innert zehn Tagen an die Generalversammlung ziehen kann.
Art. 6
Aktivmitglieder haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen.
Passiv-, Ehren- und Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch ein Antrags- und Vorschlagsrecht.
Aktiv-, Passiv- und Gönnermitglieder bezahlen unterschiedliche Mitgliederbeiträge.
Die Mitgliederbeiträge sind jeweils auf den 1. Mai des laufenden Jahres zu entrichten.
III. Finanzen
Art. 7
- Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Elternbeiträge
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
- Beiträge von Gönnern
- Subventionen
- Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge für das Jahr 2012 sind:
- Aktivmitglieder Fr. 100.--
- Passivmitglieder Fr. 20.--
- Gönnermitglieder Fr. 100.--
Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
IV. Haftung
Art. 9
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
V. Vereinsorgane
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführung
- Revisoren
Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide, insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen:
- Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über Gegenstände, welche der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
- Statutenrevisionen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über andere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte und Anträge von Mit-gliedern
- Schliessung des Kinderhorts, Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 12
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, in dessen Abwesenheit der Ver-sammlungsleiter, den Stichentscheid.
Die Beschlüsse der Generalversammlung und die getroffenen Wahlen sind zu protokollieren.
Art. 13
Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember jeden Jahres. Die ordentliche Generalversamm-lung findet jeweils bis 30. Juni statt.
Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich, unter Beilage einer Traktan-denliste. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Präsi-denten schriftlich vorliegen.
Art. 14
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Anordnung des Vorstandes oder der Revisoren hin einberufen werden, ebenso, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzuberu-fen.
Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist verantwortlich für die strategische Führung des Vereins und delegiert die operative Leitung der Kinderkrippe an die Geschäftsführung. Der Vorstand erlässt ein Geschäftsführungsreglement.
Art. 16
Dem Vorstand obliegt die strategische Führung des Vereins. Im Weiteren vertritt er den Verein ge-gen aussen. Er besorgt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind.
Der Vorstand entscheidet insbesondere in Fragen des Personalwesens. Diese Kompetenz kann im Rahmen des Geschäftsführungsreglements an die Geschäftsführung delegiert werden.
Art. 17
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er ent-scheidet mit einfachem Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand regelt sein Zeichnungs-recht selbst.
Art. 18
Über die Vorstandssitzungen ist jeweils Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält die gefassten Be-schlüsse. Die Protokolle sind jeweils durch die nächste Vorstandssitzung zu genehmigen.
Geschäftsführung
Art. 19
Die Geschäftsführung hat die operationelle Leitung der Kinderkrippe.
Die Geschäftsführung ist verantwortlich für eine gezielte, bedarfsorientierte Führung. Sie erfüllt, im Rahmen des vorgegebenen Geschäftsreglements, den Auftrag selbständig sowie die mit dem Vor-stand vereinbarten Zielen.
Revisionsstelle
Art. 20
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag zur Genehmigung.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich.
Art. 22
Zur Statutenrevision bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 23
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwe-senden Mitglieder.
Ein bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Vermögen ist einer Institution mit ähnlicher Zweck-bestimmung zuzuweisen oder wird unter den Mitgliedern aufgeteilt.
Art. 24
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 17. April 2012 beraten und genehmigt und ersetzten die Statuten vom 17. November 2003. Sie treten sofort in Kraft.
Verein Kinderkrippe Sonnenschii Birr
Präsident |
Aktuarin |
---|---|
Beat Frühauf | Gabriela Schenkel |